Bei Zuwendungen an politische Parteien und ihre Vereinigungen wie die MIT ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Spenden von natürlichen Personen können bis zu einem Gesamtumfang von 3.300 € pro Person im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden bis zu 6.600 € steuerlich berücksichtigt. Davon sind bis zu 1.650 € bzw. 3.300 € bei zusammen veranlagten Ehegatten nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar. Nach dieser Vorschrift wird die Hälfte dieses Betrages von der Steuerschuld abgezogen. Weitere 1.650 € bzw. 3.300 € bei zusammen veranlagten Ehegatten können nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dadurch reduziert sich der Betrag der Einkommensteuer in Höhe des individuellen Steuersatzes.
Spenden von Unternehmen sind nach dem PartG grundsätzlich weiterhin in der Höhe uneingeschränkt möglich. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Spende als Unternehmensspende nicht steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für Unternehmen, die als Personengesellschaften geführt werden (z. B. OHG, KG, GmbH & Co.KG). Allerdings können diese Spenden anteilig über die einzelnen Gesellschafter, soweit sie natürliche Personen sind, bei deren Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass Spenden einer Personengesellschaft grundsätzlich den Gesellschaftern einer Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind.
Berufsverbände können nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) Parteien bis zu 10 Prozent ihrer Einnahmen unmittelbar oder mittelbar zukommen lassen, ohne dass sie ihre generelle Steuerbefreiung verlieren. Außerdem müssen sie auf den jeweiligen Spendenbetrag, den sie einer Partei haben zukommen lassen, gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 KStG 50 Prozent des Betrages als Körperschaftsteuer an das zuständige Finanzamt abführen.